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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein trägt den Namen „Freunde des Slawendorfes Passentin“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Großbeeren.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, Volks- und Berufsbildung und die Förderung von Kindern und Familien.

2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch

a) ideelle und materielle Unterstützung von Bildungsveranstaltungen, Workshops und Seminaren

b) Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Workshops und Seminaren

c) Durchführung von Veranstaltungen für die ganze Familie im historischen Kontext

d) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen

e) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, sofern die Mitgliederversammlung solche festsetzt, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Über diesen Beschluss ist die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Sitzung zu informieren.

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personen-vereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen. Dabei ist zwischen Vollmitgliedern, Fördermitgliedern, Firmenförderern und Ehrenmitgliedern zu unterscheiden:

Vollmitglieder und Fördermitglieder sind natürliche Personen. Ihnen stehen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.

Juristische Personen oder Personenvereinigungen können Firmenförderer sein. Ihnen stehen weder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung noch das aktive oder passive Wahlrecht zu. Sie haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und zur Aussprache nach Aufruf durch die Versammlungsleitung beratend beizutragen.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von einer Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Ihnen steht das aktive und passive Wahlrecht zu.

2. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;

b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;

c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstands ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.

4. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages, sofern die Mitgliederversammlung einen solchen festgesetzt hat.

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr durchzuführen ist.

a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Email, Fax oder Briefpost) sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung. Es wird die Anschrift verwandt, welche die Mitglieder dem Verein bekannt gegeben haben.

b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand einzureichen.

c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Sofern dies der Vorstand beschließt, kann die Mitgliederversammlung auch durch eine Person geleitet werden, die nicht dem Vorstand angehört. Diese muss nicht notwendig Mitglied des Vereins sein.

a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

c) Jedes gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens ein anderes Mitglied vertreten.

d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.

e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

f) Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

g) Die ‚Gesamtheit der gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder‘ (GdM) kann anstelle der Mitgliederversammlung Beschluss fassen. Durch den Vorstand können Beschlussvorlagen der GdM unterbreitet und zur Entscheidung vorgelegt werden, indem diese in Textform (z.B. Email, Fax oder Briefpost) an die GdM versandt werden (=Umlaufverfahren). Es wird die Anschrift verwandt, welche die Mitglieder dem Verein bekannt gegeben haben. Eine Entscheidung im Umlaufverfahren erfordert wie in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein vollständiger Rücklauf der Voten der GdM ist dann nicht erforderlich, wenn sich eine Mehrheit aller gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung stimmberechtigten Mitglieder für oder gegen die jeweilige Beschlussvorlage entschieden hat. Beschlussvorlagen auf Abänderung der Satzung sind zulässig. Ein vollständiger Rücklauf der Voten der GdM ist in diesen Fällen dann nicht erforderlich, wenn sich eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung stimmberechtigten Mitglieder für oder mehr als ein Drittel gegen die jeweilige Beschlussvorlage entschieden hat. Darüber, dass eine Entscheidung im Umlaufverfahren getroffen wurde und wie diese ausgefallen ist, muss spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstand berichtet werden.

3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung

b) Entlastung des Vorstands

c) Wahl des Vorstands

d) Wahl der für die Kassenprüfung verantwortlichen Person/en (vgl. § 9)

e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern

f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen

g) Festsetzung eines Mitgliedsbeitrags und dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes (vgl. § 8)

h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel

i) Entscheidung über gestellte Anträge

j) Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)

k) Auflösung des Vereins

4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

5. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 7 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:

a) Vorsitzende/r

b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r

c) Schatzmeister/in

2. Die Vorstandsmitglieder können den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.

3. Der Vorstand kann Beisitzer bestellen, die ohne Stimmrecht beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen und das Recht haben, vor einer Vorstandsentscheidung gehört zu werden. Die Bestellung ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen. Die Bestellung ist jederzeit durch den Vorstand durch formlose Erklärung gegenüber dem/der betroffenen Beisitzer/in widerrufbar. Mit dem Zugang der Erklärung endet das Recht des/der betroffenen Beisitzers/in, an der Vorstandssitzung teilzunehmen. Der Vorstand hat über den Widerruf der Bestellung in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

4. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands und die von ihm bestellten und durch die Mitgliederversammlung bestätigten Beisitzer werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mit Ablauf des Mandates des Vorstandes endet auch das der von ihm bestellten Beisitzer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

7. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.

8. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem eingetragenen Verein beschränkt sich auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, nur Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages fest. Der Beitrag für Fördermitglieder und Firmenförderer soll den Beitrag für Vollmitglieder übersteigen.

2. Sofern es einzelnen Mitgliedern nicht möglich ist, den Beitrag aufzubringen, kann ihnen durch Beschluss des Vorstands auf formlosen Antrag die Zahlung des Beitrages erlassen werden. Dies ist durch den Vorstand im Rahmen seines jährlichen Berichtes hinsichtlich der Anzahl der beschlossenen Ausnahmen von der Beitragspflicht darzustellen. Eine namentliche Nennung erfolgt nicht.

§ 9 Kassenprüfung

 

1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens einer Person geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen ist. Kassenprüfer dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte des Vereins sein.

2. Die für die Kassenprüfung verantwortliche/n Person/en erstattet/n in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

§ 10 Satzungsänderungen

 

1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 11 Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außer-ordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe.

 



 

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